Silvester - wichtige Hinweise!

Unbenommen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen anbei ein paar wichtige Tipps und Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für den (sorgfältigen und richtigen) Umgang mit Feuerwerkskörpern zum bevorstehenden Jahreswechsel:

  • Gesetzliche Auflagen beachten – Verstöße dagegen können richtig teuer werden (mehr Infos tieferstehend von der Landespolizeidirektion Steiermark)
  • Keine „Knallerei“ in der Nähe von Menschengruppen, Tieren, Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten
  • Auf die Einhaltung der Altersvorschriften achten - Pyrotechnische Artikel vorschriftsmäßig lagern und evtl. Herstelleranleitung lesen. Feuerwerkskörper keinesfalls in der Nähe von Öfen, Heizkörpern oder Taschen von - Kleidungsstücken aufbewahren.
  • Feuerwerksartikel sind grundsätzlich von Kinderhänden bzw. Kindern fernhalten
  • Feuerwerksartikel nur im Freien und keinesfalls in geschlossenen Räumen entzünden bzw. Raketen nur senkrecht und aus stabilen kippfesten Vorrichtungen abfeuern.
  • Feuerwerkskörper niemals auf Menschen, Tiere, Fahrzeuge oder Häuser richten
  • Pyrotechnische Gegenstände nicht in offene Türen bzw. offene Fenster werfen. Auch nicht auf Dächer, Vordächer, Balkone, Terrassen, Carports oder lebende Hecken (z.B. Thujen etc.) werfen
  • Windrichtung beim „Abfeuern“ der Raketen unbedingt beachten
  • Sicherheit für das Eigenheim: Fenster (besonders Dachflächenfenster) sowie Türen geschlossen halten. Keine entzündlichen Materialien wie Papier, Karton, Möbel etc. oder den trockenen Christbaum auf dem Balkon bzw. auf der Terrasse lagern - „Blindgänger“ unbedingt mit Schnee oder Wasser ablöschen, bevor diese entsorgt werden

 

Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch etwas Unerwartetes passieren, bitte die folgenden Punkte beherzigen:

  • Ruhe bewahren und überlegt handeln
  • Rufen Sie die Feuerwehr 122 oder bei Verletzungen die Rettung 144
  • Unternehmen Sie nur eigene Löschversuche, wenn Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen
  • Brandverletzungen sofort mit kaltem Wasser oder Schnee kühlen, notfalls sofort einen Arzt verständigen oder aufsuchen
  • Im Brandfall: Fenster und Türen schließen und so schnell als möglich den Gefahrenbereich verlassen. Nachbarn warnen, die Feuerwehr einweisen
  • Wenn der Fluchtweg versperrt ist in der Wohnung bleiben und über Fenster bzw. Balkon für die Einsatzkräfte bemerkbar machen.

 


Aussendung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.12.2018:


Wie in jedem Jahr kommt es zu Silvester zu vermehrter Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des seit Jänner 2010 in Kraft befindlichen Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

 

Einteilung der Feuerwerkskörper

  • Kategorie F1: Verhältnismäßig harmlose pyrotechnische Gegenstände wie etwa Wunderkerzen oder Knallerbsen, eine Verwendung ist innerhalb von Wohngebäuden möglich
  • Kategorie F2: Geringe Gefahren, Feuerwerkskörper wie: Miniraketen, Knallfrösche oder bestimmte Feuerwerksbatterien, die Verwendung nur im Freien möglich
  • Kategorie F3: mittlere Gefahr, dazu zählen wirkungsstarke Raketen oder Knallkörper
  • Kategorie F4: Große Gefahren, Feuerwerkskörper wie: Feuerwerksbomben, Bombenrohre. Bestimmungen über Erwerb und Verwendung 

 

Für den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern gelten folgende Bestimmungen:

  • Kategorie F1: 12 Jahre
  • Kategorie F2: 16 Jahre
  • Kategorie F3: 18 Jahre und Bewilligung
  • Kategorie F4: 18 Jahre und Bewilligung

 

  • Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. Für das Ortsgebiet Graz liegt keine derartige Verordnung vor: Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 ist also im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten. Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie F2 grundsätzlich nicht in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung verwendet werden.

 

  • Für die Nutzung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 und F4 muss eine behördliche Bewilligung vorliegen (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde). Genutzt werden können diese Kategorien jedoch auch nur unter dem Nachweis entsprechender Sachkunde (Pyrotechnikausweis) sowie besonderen Qualifikationen. Weitere gesetzliche Bestimmungen für alle Kategorien Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).

 

  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Tankstellen ist ebenso verboten. Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind auch verboten.

 


ACHTUNG:


Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft wird. Von der Polizei werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

 

Text: LFV Steiermark, Thomas Maier, MA